Satzung der Freien Wähler Reiskirchen (FW)
§ 1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen
„Freie Wähler Reiskirchen“ mit der Abkürzung „FW“
2.
Sitz des Vereins ist Reiskirchen
§ 2 Vereinszweck
1.
Die Freien Wähler Reiskirchen stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
2.
Die FW bezwecken ausschließlich, durch Teilnahme an Kommunalwahlen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
3.
Es werden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.
5.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6.
Entstehen einem Vorstandsmitglied oder einem/einer Mandatsträger / Mandatsträgerin bei der Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit bzw. einem für den Verein tätigen Mitglied Aufwendungen, so können diese auf Antrag aus Vereinsmitteln erstattet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Der Verein hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.
2.
Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Reiskirchen hat.
3.
Passives Mitglied kann jede Person werden. Bei natürlichen Personen ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung.
4.
Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweiterte Vorstand entscheidet.
§ 4 Beiträge
1.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.
Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
A. Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Austrittserklärung, die in Schriftform an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit zulässig und sofort wirksam. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
2.
durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft auch beitragsfrei fortgeführt werden.
3.
durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
4.
durch Tod.
B. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der geschäftsführende Vorstand
3.
der erweiterte Vorstand
4.
die Fraktion der FW in der Gemeindevertretung
§ 7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerdem finden Informationsveranstaltungen für alle Mitglieder regelmäßig statt.
2.
Der Mitgliederversammlung obliegen
•
im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und alljährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern
•
die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes
•
die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
•
die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
•
Satzungsänderungen
•
Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen
•
Beschlussfassung über jegliche Anträge
3.
Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Falls nur ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch einfachen Brief oder Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Reiskirchen. In Eilfällen kann die Einladungsfrist entsprechend der Eilbedürftigkeit abgekürzt werden.
8.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
9.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
10.
Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Falle ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 8 Der Vorstand
1.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins.
2.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
•
dem 1. Vorsitzenden
•
dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist
•
dem Schriftführer
•
dem Schatzmeister
•
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.
3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2. bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. oder der 2. Vorsitzende.
4.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden.
5.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
6.
Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen ehrenamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
1.
Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor.
2.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
•
Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
•
Den Vertretern der FW im Gemeindevorstand der Gemeinde Reiskirchen
•
Den Mitgliedern der Fraktion der FW in der Gemeindevertretung und im Kreistag (Mitglieder aus Reiskirchen)
•
Den Vertretern der FW in den Ortsbeiräten der Gemeinde Reiskirchen
3.
Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§ 10 Die Fraktion der FW in der Gemeindevertretung
1.
Die Fraktion der FW in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich zusammen aus den für die FW in die Gemeindevertretung gewählten Vertretern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2.
Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
3.
Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu den von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen auf.
§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsgeschäftsjahr endet am 31.Dezember des Jahres, in welchem die Gründung des Vereins erfolgte.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.
In der heutigen Sitzung sind der Name und alle Kürzel geändert worden.
Reiskirchen den 01. März 2005


